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   VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05   

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VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05 (https://dejure.org/2006,33101)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 11.01.2006 - 6 B 506/05 (https://dejure.org/2006,33101)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - 6 B 506/05 (https://dejure.org/2006,33101)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Überweisung zur Förderschule/Festlegung der Förderschule und Zumutbarkeit der Beförderungszeit für einen Förderschüler im ländlichen Raum.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 63 Abs 3 SchulG ND; § 68 Abs 2 S 1 SchulG ND
    60 Minuten; Ausnahmegenehmigung; Auswahlentscheidung; Beförderungszeit; Behinderung; Belastung; besondere Härte; einstweiliger Rechtsschutz; Ermessen; Feststellung; Förderbedarf; Förderschule; Förderschwerpunkte; Gastschulgeld; geistig behindertes Kind; Gesamtbelastung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Niedersachsen, 12.02.2004 - 13 LA 312/03

    Grundschulbesuch und Hochbegabtenförderung; Schülerbeförderung; zumutbare

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    Dies sei nach der Rechtsprechung (Nds. OVG. Beschl. vom 12.02.2004 - 13 LA 312/03) nicht erlaubt.

    Soweit in der Rechtsprechung für Schüler des Primarbereichs eine zeitliche Obergrenze für den Schulweg von 45 Minuten in einer Richtung angenommen wird (so etwa VG Hannover, Beschl. vom 05.05.2003 - 6 A 5712/02 - bezogen auf eine innerstädtische Beförderung zu einer allgemeinen Schule; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. vom 12.02.2004 - 13 LA 312/03 -), ergibt sich daraus kein Maßstab für den hier zu beurteilenden Fall des Besuchs einer Förderschule in einem ländlich strukturierten Gebiet.

    Nicht zuletzt bei den Fallgestaltungen, in denen eine Überschreitung der ansonsten angenommenen Zumutbarkeitsgrenzen akzeptiert worden ist, weil diese auf der von den Erziehungsberechtigten freiwillig getroffenen Entscheidung zum Besuch einer anderen als der räumlich nächstgelegenen Schule beruhten (vgl. dazu etwa VG Hannover, Beschl. vom 05.05.2003, a. a. O., unter Hinweis auf seinen Beschl. vom 19.10.2001 - 6 B 3273/01 - Nds. OVG, Beschl. vom 12.02.2004, a. a. O.), ist deutlich geworden, dass es in diesem Zusammenhang nicht um eine Betrachtung gegangen ist, die sich allein an den Kräften der betroffenen Kinder orientiert hat, sondern um Entscheidungen, bei denen auch Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses mitberücksichtigt worden sind, insbesondere die Interessen des betroffenen Schulträgers an einer auch finanziell vertretbaren Schulorganisation.

    Die von der Rechtsprechung für Schüler des Primarbereichs diskutierte Zumutbarkeitsgrenze von sechs Zeitstunden (vgl. dazu wiederum Nds. OVG, Beschl. vom 12.02.2004 - 13 LA 312/03 -) kommt bei Schülern des Primarbereichs einer Förderschule nicht zum Tragen.

  • VG Hannover, 05.05.2003 - 6 A 5712/02

    Beförderungsrichtlinien; Schulweg; Schulweglänge; Schülerbeförderung; Wegezeit;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    Soweit in der Rechtsprechung für Schüler des Primarbereichs eine zeitliche Obergrenze für den Schulweg von 45 Minuten in einer Richtung angenommen wird (so etwa VG Hannover, Beschl. vom 05.05.2003 - 6 A 5712/02 - bezogen auf eine innerstädtische Beförderung zu einer allgemeinen Schule; bestätigt durch Nds. OVG, Beschl. vom 12.02.2004 - 13 LA 312/03 -), ergibt sich daraus kein Maßstab für den hier zu beurteilenden Fall des Besuchs einer Förderschule in einem ländlich strukturierten Gebiet.

    Mit der Übertragung der Schülerbeförderung auf die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises hat der Gesetzgeber - wie bereits dargestellt - diese zugleich ermächtigt, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts innerhalb eines Gestaltungsspielraums die Erfüllung dieser Aufgabe auszuformen." Insoweit ist auch in der Rechtsprechung stets anerkannt worden, dass es Umstände geben kann, die eine höhere zeitliche Belastung rechtfertigen (so auch Nds. OVG, Beschl. vom 12.02.2004 - 312/03 - VG Hannover Urt. vom 05.08.2003 - 6 A 5712/02 -).

    Nicht zuletzt bei den Fallgestaltungen, in denen eine Überschreitung der ansonsten angenommenen Zumutbarkeitsgrenzen akzeptiert worden ist, weil diese auf der von den Erziehungsberechtigten freiwillig getroffenen Entscheidung zum Besuch einer anderen als der räumlich nächstgelegenen Schule beruhten (vgl. dazu etwa VG Hannover, Beschl. vom 05.05.2003, a. a. O., unter Hinweis auf seinen Beschl. vom 19.10.2001 - 6 B 3273/01 - Nds. OVG, Beschl. vom 12.02.2004, a. a. O.), ist deutlich geworden, dass es in diesem Zusammenhang nicht um eine Betrachtung gegangen ist, die sich allein an den Kräften der betroffenen Kinder orientiert hat, sondern um Entscheidungen, bei denen auch Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses mitberücksichtigt worden sind, insbesondere die Interessen des betroffenen Schulträgers an einer auch finanziell vertretbaren Schulorganisation.

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3502/00

    Übernahme von Schülerbeförderungskosten; Erstattung der Kosten für eine

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    In der Rechtsprechung insbesondere des Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts sind diese Werte in der Folgezeit auch bei der Konkretisierung eines dem § 114 NSchG entnommenen "übergeordneten Grundsatz(es) der Zumutbarkeit für den gesamten Bereich der Schülerbeförderung" (Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 f; zur sachgleichen Vorgängervorschrift bereits Nds. OVG, Urt. vom 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812 ff) herangezogen und als Anhaltspunkte für die grundsätzliche Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen nicht nur im Sinne von Mindestentfernungen zur Anspruchsbegründung, sondern auch zur Bestimmung der maximal zumutbaren Schulweglänge und einer nicht mehr zumutbaren Gesamtbelastung diskutiert worden.

    In dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 20.02.2002 (a. a. O.) heißt es dazu in Anknüpfung an die frühere Rechtsprechung jedoch einschränkend: "Die genannten Zeiten bilden keine feste Obergrenze, die bei der gerichtlichen Kontrolle als normativer Maßstab unmittelbar anwendbar wäre, zumal die Verordnung über den Schülertransport mit den darin enthaltenen Zeitgrenzen außer Kraft getreten ist.

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 30.11.1983 - 13 A 56/83
    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    In der Rechtsprechung insbesondere des Niedersächsisches Oberverwaltungsgerichts sind diese Werte in der Folgezeit auch bei der Konkretisierung eines dem § 114 NSchG entnommenen "übergeordneten Grundsatz(es) der Zumutbarkeit für den gesamten Bereich der Schülerbeförderung" (Urteil vom 20.02.2002 - 13 L 3502/00 -, NVwZ-RR 2002, 580 f; zur sachgleichen Vorgängervorschrift bereits Nds. OVG, Urt. vom 30.11.1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812 ff) herangezogen und als Anhaltspunkte für die grundsätzliche Bestimmung von Zumutbarkeitsgrenzen nicht nur im Sinne von Mindestentfernungen zur Anspruchsbegründung, sondern auch zur Bestimmung der maximal zumutbaren Schulweglänge und einer nicht mehr zumutbaren Gesamtbelastung diskutiert worden.

    Dazu sind insbesondere die Fälle der "Ersatzschulen mit eigenem Bildungsgang wie den Waldorfschulen, die nicht so dicht gestreut sind wie die öffentlichen Regelschulen" (Nds. OVG, Urt. vom 30.11.1983, a. a. O.), gezählt worden und die Fälle von Schulwegen im ländlichen Raum (vgl. dazu etwa VG Hannover, Urt. vom 04.09.2002 - 6 A 133/02 -).

  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    Der subjektive Anspruch des betroffenen Kindes und seiner Erziehungsberechtigten erstreckt sich nicht auf die aus ihrer individuellen Sicht (theoretisch) bestmögliche Schulorganisation, sondern darauf, dass die Landesschulbehörde eine ermessensfehlerfrei Entscheidung trifft, die den individuellen Belangen des betroffenen Kindes und den Wünsche seiner Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten (auch in der Begründung der Entscheidung) im notwendigen Umfang angemessen Rechnung trägt (vgl. dazu auch Brockmann in: Seyderhelm/ Nagel/ Brockmann, a.a.O., § 68 Anm. 5, sowie BVerfG, Beschl. vom 08.10.1997 - 1 BvR 9/97 -, BVerfGE 96, 288 ff).
  • VG Hannover, 19.10.2001 - 6 B 3273/01

    Beförderungspflicht; Beförderungsrichtlinie; Behinderter; Behinderung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    Nicht zuletzt bei den Fallgestaltungen, in denen eine Überschreitung der ansonsten angenommenen Zumutbarkeitsgrenzen akzeptiert worden ist, weil diese auf der von den Erziehungsberechtigten freiwillig getroffenen Entscheidung zum Besuch einer anderen als der räumlich nächstgelegenen Schule beruhten (vgl. dazu etwa VG Hannover, Beschl. vom 05.05.2003, a. a. O., unter Hinweis auf seinen Beschl. vom 19.10.2001 - 6 B 3273/01 - Nds. OVG, Beschl. vom 12.02.2004, a. a. O.), ist deutlich geworden, dass es in diesem Zusammenhang nicht um eine Betrachtung gegangen ist, die sich allein an den Kräften der betroffenen Kinder orientiert hat, sondern um Entscheidungen, bei denen auch Gesichtspunkte des öffentlichen Interesses mitberücksichtigt worden sind, insbesondere die Interessen des betroffenen Schulträgers an einer auch finanziell vertretbaren Schulorganisation.
  • VG Hannover, 10.09.2003 - 6 B 3431/03

    Maßgeblicher Zeitpunkt; Sonderpädagogischer Förderbedarf; Sonderschulüberweisung;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    Eine Förderschule darf nur nach entsprechender Zuweisung durch die Schulbehörde besucht werden; die dafür gemäß den §§ 119, 120 Abs. 6 NSchG zuständige Landesschulbehörde trifft insoweit eine Entscheidung, der neben der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs eigenständige Bedeutung zukommt (Nds. OVG, Urt. vom 21.07.1999 - 13 L 2468/99 -, Beschl. vom 06.10.1999 - 13 M 3564/99 -, Beschl. vom 19.03.2001 - 13 LA 340/01 - VG Hannover, Beschl. vom 10.09.2003 - 6 B 3431/03 - VG Braunschweig, Urt. vom 17.06.2004 - 6 A 85/04 -) und die ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten ausschließt.
  • VG Braunschweig, 08.11.2001 - 6 A 49/01

    Ausnahmegenehmigung; Erstattung; Freistellung; gewöhnlicher Aufenthaltsort;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    In Literatur und Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG bei der Entscheidung über den Besuch einer Förderschule durch die speziellere Vorschrift des § 68 Abs. 2 Satz 1 NSchG verdrängt wird (Brockmann in: Seyderhelm/ Nagel/ Brockmann, Nds. Schulgesetz, § 63 Anm. 4.6, § 68 Anm. 5; VG Braunschweig, Urt. vom 08.11.2001 - 6 A 49/01 -, Nds. Rpfl. 2002, 213; VG Hannover, Beschl. vom 29.07.2003 - 6 B 2994703 -).
  • VG Hannover, 29.07.2003 - 6 B 2994/03

    Behinderter; Bildungsweg; Eltern; Ermessen; Ermessensfehler;

    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    Da der Antragsteller seiner Schulpflicht nach § 63 Abs. 1 Satz 1 NSchG zum Besuch einer Förderschule nachkommen möchte, die bereits durch die nicht angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin zum Bestehen sonderpädagogischen Förderbedarfs begründet worden ist, hat er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Klärung der Frage, ob er die von ihm gewünschte Förderschule besuchen darf, ohne alsbald wieder mit einem durch die Antragsgegnerin erzwungenen Schulwechsel rechnen zu müssen (in diesem Sinne auch VG Hannover, Beschl. vom 29.07.2003 - 6 B 2994/03 -).
  • OVG Niedersachsen, 21.07.1999 - 13 L 2468/99
    Auszug aus VG Braunschweig, 11.01.2006 - 6 B 506/05
    Eine Förderschule darf nur nach entsprechender Zuweisung durch die Schulbehörde besucht werden; die dafür gemäß den §§ 119, 120 Abs. 6 NSchG zuständige Landesschulbehörde trifft insoweit eine Entscheidung, der neben der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs eigenständige Bedeutung zukommt (Nds. OVG, Urt. vom 21.07.1999 - 13 L 2468/99 -, Beschl. vom 06.10.1999 - 13 M 3564/99 -, Beschl. vom 19.03.2001 - 13 LA 340/01 - VG Hannover, Beschl. vom 10.09.2003 - 6 B 3431/03 - VG Braunschweig, Urt. vom 17.06.2004 - 6 A 85/04 -) und die ein Wahlrecht der Erziehungsberechtigten ausschließt.
  • OVG Niedersachsen, 16.09.2010 - 2 ME 278/10

    Verlangen der Zuweisung eines behinderten Schülers mit einem festgestellten

    Der subjektive Anspruch des betroffenen Kindes und seiner Erziehungsberechtigten erstreckt sich nicht auf die aus ihrer Sicht - theoretisch - bestmögliche Schulorganisation, sondern darauf, dass die Landesschulbehörde eine ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft, die den individuellen Belangen des betroffenen Kindes und den Wünschen seiner Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten im notwendigen Umfang angemessen Rechnung trägt (vgl. VG Osnabrück, Urt. v. 21.7.2009 - 1 A 52/09 - VG Braunschweig, Beschl. v. 11.1.2006 - 6 B 506/05 -).
  • VG Osnabrück, 06.08.2010 - 1 B 26/10

    Anhörung; Beratungsgutachten; Beteiligung; Eltern; Elternrecht; Empfehlung;

    Diese geht als speziellere der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 4 NSchG vor (so auch VG Braunschweig, B. v. 11.01.2006, 6 B 506/05).

    Zwar mag die Antragsgegnerin Belange des Schulträgers und des Trägers der Schülerbeförderung zu berücksichtigen haben (VG Braunschweig, B. v. 11.01.2006 6 B 506/05); diese können aber weder für sie und erst recht nicht für das Gericht Bindungswirkung entfalten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.09.2017 - 3 M 247/17

    Zuweisung zu einer bestimmten Förderschule; Berücksichtigung des Elternwunsches;

    Der subjektive Anspruch des betroffenen Kindes und seiner Erziehungsberechtigten erstreckt sich dabei nicht auf die aus ihrer individuellen Sicht (theoretisch) bestmögliche Schulorganisation, sondern darauf, dass die Schulbehörde eine ermessensfehlerfrei Entscheidung trifft, die den individuellen Belangen des betroffenen Kindes und den Wünschen seiner Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der organisatorischen, personellen und sächlichen Gegebenheiten (auch in der Begründung der Entscheidung) im notwendigen Umfang angemessen Rechnung trägt (ebenso zu vergleichbaren Regelungen im niedersächsischen Landesrecht bereits VG Hannover, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 6 B 2994/03 -, juris, sowie VG Braunschweig, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 6 B 506/05 -, Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.02.2019 - 3 L 122/18

    Ausnahme vom Schulbezirk; zumutbare Schulwegzeiten

    Dazu sind insbesondere die Fälle der ?Ersatzschulen mit eigenem Bildungsgang wie den Waldorfschulen, die nicht so dicht gestreut sind wie die öffentlichen Regelschulen' (OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. November 1983 - 13 A 56/83 -, NVwZ 1984, 812-815) gezählt worden und die Fälle von Schulwegen im ländlichen Raum (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 6 B 506/05 -, juris, wonach auch einem Erstklässler bei dem Besuch einer Förderschule in einem ländlich strukturierten Gebiet zugemutet werden kann, für den Schulweg mehr als 45 Minuten in eine Richtung aufzuwenden).".
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